Wir unterstützen Sie beim Einholen der Unterlagen in Bestzeit!
Wenn Sie eine Immobilie besitzen, müssen Sie darauf Grundsteuer zahlen. Bisher wurden die Grundsteuern im alten Bundesland 1964 und im neuen Bundesland 1935 nach Einheitswerten ermittelt. Da diese Werte den realen Wert von Immobilien heute nicht mehr angemessen widerspiegeln, hat der Gesetzgeber neue Regelungen für die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer eingeführt. Stichtag der Hauptfeststellung ist der 01.01.2022. Es ist also der Grundsteuerwert zu diesem Zeitpunkt entscheidend.
Sie erhalten Post von Ihrem Finanzamt mit Informationen zur Grundsteuerreform.
Bis zum 31.01.2023 muss die Grundsteuer digital abgegeben werden.
Nach Fertigstellung der Hebesätze durch die Gemeinden erhalten Sie den finalen Bescheid.
Ab jetzt gilt die neue Grundsteuer, die, wie gehabt zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jedes Jahres fällig wird.
Besonders bei älteren Immobilien kann das Zusammentragen von erforderlichen Daten für die Neubewertung sehr zeitaufwendig sein, wenn bestimmte Daten oder Unterlagen nicht oder nicht mehr vorhanden sind.
Wir unterstützen Sie dabei, die für die Neubewertung Ihrer Immobilie erforderlichen Unterlagen einzuholen. So können Sie Ihre Erklärung innerhalb kurzer Zeit schnell und unkompliziert erledigen.
Die mit einem Stern gekennzeichneten Felder stellen Daten dar, die Ihnen IMOGENT ermitteln kann. Alle übrigen Daten sollten Ihnen bereits vorliegen.
Erforderliche Daten | Bundesmodell | Flächen-Lage-Modell | Bodenwertmodell | Anmerkung |
---|---|---|---|---|
Elf Bundesländer | Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen | Baden-Württemberg | ||
Allgemeine Grundbuchdaten (Grundbuchauszug)* | ja | ja | ja | Falls nicht aktuell/vorhanden, kann das Dokument hier bestellt werden. |
Bodenrichtwert | ja | ja/nein | ja | Information kann kostenfrei abgerufen werden (Bspw. Boris.NRW) |
Immobiliennutzung (Wohnen/Gewerblich) | ja | ja | ja | Information sollte Ihnen bereits vorliegen |
Wohnfläche (Aufmaßerstellung inkl. WFB, BGF, BRI)* | ja | ja | nein | Falls nicht aktuell/vorhanden, kann die Vermessung hier bestellt werden. |
Immobilienart (Eigenheim, Mietshaus, Eigentumswohnung) | ja | nein | nein | Information sollte Ihnen bereits vorliegen |
Wohnungszahl | ja | nein | nein | Information sollte Ihnen bereits vorliegen |
Garagen/Stellplätze | ja | nein | nein | Information sollte Ihnen bereits vorliegen |
Baujahr | ja | nein | nein | Information sollte Ihnen bereits vorliegen |
Visualisierung Video – Premium | ja | nein | nein | Information sollte Ihnen bereits vorliegen |
Wir erstellen Wohnflächenberechnungen nach der aktuellen Wohnflächenverordnung inkl. WFB, BGF, BRI.
Ihnen liegen keine bemaßten Grundrissunterlagen vor? Dann nutzen Sie ganz einfach unseren Vermessungsservice.
Der Grundbuchauszug umfasst alle Informationen, die im Grundbuch zu einem Grundstück eingetragen wurden. Dies beinhaltet unter anderem Informationen zu den Eigentums- und Wohnverhältnissen sowie Belastungen durch Grundschuld, Hypotheken oder weitere Grundpfandrechte.
Sie haben Ihren letzten Grundsteuerbescheid verloren? Wir können dabei unterstützen, diesen unter Vollmacht einzuholen.
Diese Daten können über die Adresse und dem Eigentümer ermittelt werden.
Sollten Sie weitere Fragen zum Thema Grundsteuerreform haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater. IMOGENT liefert lediglich Unterlagen, die Sie Stand 01.05.2022 möglicherweise für die Grundsteuerklärung benötigen.
Wer ein Grundstück, Teileigentum oder ein Erbbaurecht besitzt, ist zur Abgabe einer Grundsteuererklärung verpflichtet. Grundsätzlich wird der Stichtag der ersten großen Begutachtung herangezogen. Also: Wer am 1. Januar 2022 Eigentümer einer Immobilie war, muss für diese Immobilie eine Grundsteuererklärung abgeben. Wenn eine Immobilie mehrere Eigentümer hat, muss nur ein Eigentümer eine Grundsteuererklärung abgeben. Weitere Eigentümer müssen jedoch erwähnt werden.
Als Grundstück zählen:
Die Grundsteuer ist auch weiterhin an die jeweilige Gemeinde zu zahlen, in der sich das Grundstück befindet. Geschuldet wird diese von den Eigentümerinnen und Eigentümern des Grundbesitzes. Sie ist weiterhin umlagefähig auf Mieterinnen und Mieter.
Je nachdem in welchem Bundesland sich die Immobilie befindet, können zusätzliche Angaben notwendig sein.
Treten nach dem 1. Januar 2022 Änderungen ein, die sich auf die Grundsteuerbeträge oder die Eigentumsverhältnisse auswirken, können Aktualisierungen und Nachprüfungen diese Änderungen berücksichtigen. Dies gilt zum Beispiel bei Eigentümerwechseln, beim Ausbau eines unbebauten Grundstücks oder beim Anbau eines Bestandsgebäudes.
Mit der Grundsteuerreform wurden umfangreiche Regelungen zur Ermittlung des Grundsteuerwertes einer Immobilie geschaffen. Grundsätzlich gilt das im Wertermittlungsgesetz und im Grundsteuergesetz vorgesehene sogenannte Bundesmodell. Allerdings wurde im Rahmen der Reform eine Öffnungsklausel geschaffen. Diese ermöglicht es einzelnen Bundesländern, vom Bundesmodell abweichende grundsteuerrechtliche Regelungen einzuführen.
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