Grundsätzlich besteht bei Neuvermietung, Verkauf und Verpachtung Energieausweispflicht.
Bedarfsausweis
– Neubau (Keine Verbrauchsdaten Heizung vorhanden)
– Bestand (Keine Verbrauchsdaten Heizung vorhanden)
– Baujahr vor 1978 mit weniger als 5 Wohneinheiten
– Baujahr vor 1978 ohne Sanierung nach WSchV 77
Verbrauchsausweis
– Fünf oder mehr Wohneinheiten (baujahrunabhängig)
– Baujahr nach 1977
– Baujahr vor 1978 mit Sanierung nach WSchV 77
Sanierung nach Wärmeschutzverordnung (WSchV 77): Das Haus muss mind. 2-fach verglaste Fenster und ein gedämmtes Dach und eine gedämmte Außenfassade vorweisen.
Bedarfsausweis
– Neubau (keine Verbrauchsdaten Heizung +Strom)
– Bestand (keine Verbrauchsdaten Heizung +Strom)
Verbrauchsausweis
– Bestand (mit Verbrauchsdaten über 36 zusammenhängende Monate für Heizung +Strom)
Größerer Anteil Wohnen an der Gebäudenutzfläche
Teile eines Wohngebäudes, die sich hinsichtlich der Art ihrer Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung wesentlich von der Wohnnutzung unterscheiden und die einen nicht unerheblichen Teil (>10 %) der Gebäudenutzfläche umfassen, sind getrennt als NWG zu behandeln. Ein Ausweis, wenn „nicht“ alle drei Kriterien zutreffen!
Größerer Anteil NWG an der Nettogrundfläche
Teile eines NWG´s, die dem Wohnen dienen und einen nicht unerheblichen Teil der Nettogrundfläche umfassen (>10 %), sind getrennt als Wohngebäude zu behandeln. Zwei Ausweise, wenn Wohnteil > 10 % !